Satzung
Satzung des Deutschen Klima-Konsortiums e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 13 Ausschüsse
§ 14 Geschäftsstelle und Geschäftsführung
§ 15 Auflösung und Vermögensverwendung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Deutsches Klima-Konsortium" (DKK). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
" Deutsches Klima-Konsortium e. V.". - Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein ist ein Zusammenschluss außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und Universitäten, die Forschung zu Klimawandel, Klimafolgen und Klimaschutz betreiben. Seine Aufgabe ist, die wissenschaftliche Expertise verschiedener Forschungsdisziplinen zu bündeln, um als Plattform für integrative Forschungsprojekte zu fungieren, die zu handlungsorientierten Ergebnissen in den besagten Bereichen der Klimaforschung führen sollen. Zentrale Gesichtspunkte sind dabei die Fragen, wie der Mensch den Klimawandel verursacht, wie er auf die dadurch entstehenden Klimafolgen reagiert und wie in diesem Zusammenhang klimapolitische Optionen und Instrumente entwickelt werden können, um Eingang in die Wirtschafts- und Umweltpolitik zu finden.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere die Unterstützung von Initiativen zur Erforschung von Klimawandel, Klimafolgen und Klimaschutz. Weiterer Zweck ist die Förderung von Bildung.
- Zur Verwirklichung des vorbezeichneten Zwecks widmet sich der Verein insbesondere folgenden Aufgaben:
- Organisation der Diskussion über interdisziplinäre Klimaforschung mit dem Ziel, handlungsorientierte Lösungsansätze für die Herausforderungen des Klimawandels zu finden.
- Formulierung von Forschungsinitiativen zu Klimawandel, Klimafolgen und Klimaschutz.
- Unterstützung bei der Bildung von Forschungsverbünden zur Beantragung und Durchführung von steuerbegünstigten klimabezogenen Projekten.
- Organisation von Arbeitsgruppen zur Identifizierung von neuen Forschungsthemen zum Klimawandel.
- Unterstützung und Beratung für die Gestaltung multidisziplinärer Nachwuchsförderung im Bereich der Klimaforschung.
- Aktive Dialoge mit Entscheidungsträgern in Politik, Verwaltung und Wirtschaft auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene in Angelegenheiten der strategischen Planung der Klimaforschung mit dem Schwerpunkt Entwicklung und Formulierung von Programmen zur Forschungsförderung.
- Unterstützung bei der Versorgung der Gesellschaft mit unabhängigen, wissenschaftlich belastbaren und gegebenenfalls auch konkurrierenden Erklärungen zu Klimawandel, Klimafolgen und Klimaschutz.
- Gemeinsame Informationsbereitstellung gegenüber Medien, Entscheidungsträgern bei Bund, Ländern und EU, z. B. durch gemeinsame Presseerklärungen, durch gemeinsame Jahrespräsentationen, parlamentarische Abende, Broschüren, Einrichtung einer gemeinsamen Web-Seite mit Informationen zu Klimawandel, Klimafolgen und Klimaschutz. Wissenschaftliche Informationen und Veranstaltungen sind der Allgemeinheit zugänglich.
Der Satzungsweck wird insbesondere auch dadurch verwirklicht, dass über den Austausch von Wissen mit der Öffentlichkeit und der Politik die Vernetzung von freier Grundlagenforschung mit politischem und wirtschaftlichem Handeln intensiviert wird, um wissenschaftsbasierte und belastbare Handlungsoptionen zu Klimaschutz und Klimafolgen zu formulieren, zu analysieren und zu untermauern.
Als Nebenzweck ist die Unterstützung anderer gemeinnütziger Einrichtungen zulässig, soweit steuerrechtlich zulässig und erlaubt gemäß § 58 Nr.2 AO.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Universitäten werden, die sichtbar und in hoher Qualität Forschung zu Klimawandel, Klimafolgen und Klimaschutz betreiben.
- Anträge auf Mitgliedschaft sind zu begründen und schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Kriterium für eine Mitgliedschaft ist u. a. eine hohe wissenschaftliche Qualität der in der antragstellenden Institution durchgeführten Arbeiten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag dient zur Finanzierung der Aktivitäten des Vereins und der notwendigen Infrastruktur einschließlich Geschäftsstelle und Geschäftsführung. Der Jahresbeitrag wird in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt. Eine Beitragserhöhung kann nur mit Wirkung zum Anfang des nächsten Geschäftsjahres beschlossen werden.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Fragen der Organisation und die in § 4 bis § 6 beschriebenen Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen, insbesondere für folgende Angelegenheiten:
- Festlegung der Langfristziele des Vereins
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Aufnahme neuer Mitglieder und Beschluss über die Beendigung von Mitgliedschaften
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr schriftlich vom Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Konsortiums es erfordert oder wenn mindestens 3 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wird das Mitgliedschaftsrecht für mehrere, organisatorisch unabhängige, aber rechtlich unselbständige Forschungseinrichtungen ausgeübt, erhöht sich die Stimmenanzahl entsprechend der Anzahl der Forschungsinstitute. Der Mitgliedsbeitrag erhöht sich dann im gleichen Verhältnis. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung ist auf Antrag von mindestens drei erschienenen Mitgliedern schriftlich und geheim durch zu führen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder des Vereins anwesend ist. Ist sie mangels genügender Beteiligung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstandsvorsitzende unmittelbar eine neue Versammlung ein, die alsdann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig ist. Dies ist in der ersten Einladung zum Ausdruck zu bringen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Aufnahme neuer Mitglieder, zur Änderung der Beitragsordnung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Festlegung von Umlagen neben den Mitgliedsbeiträgen kann nur einstimmig erfolgen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten und in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
- Abstimmungen im schriftlichen Verfahren außerhalb einer ordentlichen Mitgliederversammlung können erfolgen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. Für die Abstimmung selber gelten die Ziffern 4 und 5 entsprechend. Das Ergebnis ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu Protokoll zu nehmen und zu genehmigen.
§ 10 Vorstand
- Der Verein hat einen Vorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht.
- Der Vorstand des Vereins i. S. von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und vier Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden zusammen mit einem Stellvertreter oder durch zwei Stellvertreter vertreten.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens, Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Einsetzung der Geschäftsführung
- Programmplanung
- nationale und internationale Vertretungen
- Infrastrukturen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Organisation von Jahrestagungen und anderen Veranstaltungen
- Bei der Verwaltung des Vereinsvermögens hat der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.
- Der Vorstand darf das Vermögen und die Einkünfte des Vereins ausschließlich und unmittelbar nur für die Zwecke des Vereins verwenden.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, der Vorstandsvorsitzende kann nur einmal als Vorsitzender wiedergewählt werden. Der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter bleiben jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen werden. Die Sitzungen sollen mit einer Einberufungsfrist von einer Woche nach Möglichkeit auf der Grundlage einer Tagesordnung einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das dem Vorstand und den Mitgliedern des Vereins unverzüglich zuzuleiten ist.
§ 13 Ausschüsse
- Zur Verfolgung der Einzelziele des Vereins kann die Mitgliederversammlung thematische Ausschüsse mit konkreten Aufgaben einsetzen.
- Ausschussmitglieder können Mitarbeiter der Mitglieder und / oder externe Fachleute sein.
- Jeder Ausschuss wählt einen Vorsitzenden aus seinen Reihen.
- Die Ausschussvorsitzenden berichtet regelmäßig dem Vorstand.
- Bei Bedarf wird von der Mitgliederversammlung ein Schlichtungsausschuss eingesetzt zur Beratung von Einsprüchen eines Mitglieds des Vereins, des Vorstandes oder der Ausschüsse, der aus drei Personen besteht; Ziff. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 14 Geschäftsstelle und Geschäftsführung
- Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle in Berlin.
- Die Geschäftsstelle wird von dem Geschäftsführer geleitet und untersteht dem Vorstandsvorsitzenden. Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorstand bei der Verfolgung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
- Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.
- Der Geschäftsführer und eventuelle weitere Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind Angestellte des Vereins.
- Die Kompetenzen des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 15 Auflösung und Vermögensverwendung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der Zuwendungsgeber der jeweiligen Mitglieder und des Finanzamtes ausgeführt werden.