Deutsches Klima Konsortium

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Samstag, 25. Mai 2013

Förderinitiative Details

BMU
Förderprogramm für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel
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Antragsberechtigte: KMU, Sonstige, Hochschule
Förderprogramm für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel

Vorbemerkungen
Mit der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS) wurde 2008 ein Rahmen für einen mittelfristigen Prozess in der Anpassung an die Folgen des Klimawandels geschaffen. Im Sommer 2011 hat die Bundesregierung einen „Aktionsplan Anpassung“ zur DAS beschlossen.
Zentrales Ziel der DAS und des Aktionsplans ist es, die systematische Berücksichtigung der Risiken und Chancen des Klimawandels in den Planungs- und Entscheidungsprozessen öffentlicher wie privater Akteure anzuregen und zu unterstützen. Durch den Klimawandel werden sich die Umweltbedingungen künftig dynamischer verändern als bisher bekannt und unsere Umwelt wird durch den Klimawandel verletzlicher. Planungen und Entscheidungen müssen diese Veränderungen beachten und aufnehmen. Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass der Klimawandel und dessen Folgen die vorausschauende Eigenvorsorge aller Akteure erfordert.

Ziele der Förderung und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) - als federführendes Ressort für den nationalen Anpassungsprozess - beabsichtigt, die Anpassungsfähigkeit der gesellschaftlichen Akteure (wie z.B. Kommunen, Unternehmen) insbesondere auf der lokalen und regionalen Ebene durch Initiativen zur Bewusstseinsbildung, zum Dialog und zur Beteiligung sowie zur Vernetzung und Kooperation von regionalen oder lokalen Akteuren zu stärken.
Adressaten des Förderangebots sind daher neben Kommunen und Unternehmen auch Bildungsträger und Vereine sowie sonstige Institutionen, die als Multiplikatoren bei der Bewusstseinsbildung, Informationsvermittlung und der Vernetzung von Akteuren wirken.
Da es sich hier insbesondere um eine Förderung zur Befähigung kommunaler und lokaler Akteure handelt, wird im Besonderen Wert darauf gelegt, dass durch die geförderten Projekte vorhandenes Personal in Kommunen, Institutionen und Unternehmen in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel weitergebildet wird. Damit werden staatliche und nichtstaatliche Institutionen unterstützt, eigene Anpassungskapazitäten auf- und auszubauen. Die erworbene Expertise kann damit mittel- bis langfristig zur Verfügung stehen.
Zugleich ist es für das BMU ein wichtiges Anliegen, die beiden klimapolitischen Bereiche Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels eng miteinander zu verknüpfen. Bei der Bewertung der zur Förderung eingereichten Vorhaben kann Vorschlägen, die auch die Zielsetzungen des Klimaschutzes unterstützen, Vorrang eingeräumt werden. Zumindest dürfen die hier geförderten Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel der Zielerreichung des Klimaschutzes nicht entgegenwirken.


Förderfähig im Rahmen dieser Förderbekanntmachung sind Maßnahmen, die folgenden Zwecken dienen:

1) Anreiz für Unternehmen zur Erstellung von Anpassungskonzepten,

2) Förderung von Bildungsangeboten im Bereich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels,

3) Förderung kommunaler Leuchtturmvorhaben sowie interkommunaler oder regionaler Verbünde beim Aufbau von Kooperationen, der Erstellung von Konzepten und deren pilothafte Umsetzung zur Anpassung an den Klimawandel, mit dem Ziel, die Risikovorsorge und langfristige Einbeziehung von Klimawandelaspekten in allen klimasensiblen Entscheidungen, Planungen und Aktivitäten voranzubringen.

Die vorliegende Förderbekanntmachung flankiert und ergänzt dabei bestehende Förderprogramme der Bundesebene zur Unterstützung kommunaler und regionaler Akteure für den Bereich Anpassung (wie KLIMZUG, klimazwei, Klima-MORO) und die Fördermöglichkeiten der Nationalen Klimaschutzinitiative im Bereich Klimaschutz.


Allgemeines
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Kapitel 1602 Titel 685 05) und auf Grundlage einer Einzelprüfung der Anträge.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Eine ausgewogene regionale Verteilung der Fördermittel wird angestrebt.
Die Förderung soll dazu dienen, Vorhaben und Projekten eine Anschubfinan-zierung bzw. Teilfinanzierung (auf Ausgaben- oder Kostenbasis) in Form einer Zuwendung zu gewähren. Eine Dauerförderung ist ausgeschlossen. Wissenschaftliche Forschung kann nicht gefördert werden.
Die Zuschüsse werden grundsätzlich als Teilfinanzierung (Anteil der zuwen-dungsfähigen Ausgaben/Kosten) unter Festlegung eines Höchstbetrages bewilligt. Eine angemessene Eigenbeteiligung der Antragsteller in der Regel in Höhe von mindestens 35 % der Gesamtsumme wird vorausgesetzt (siehe dazu auch Art und Höhe der Förderung der nachstehenden Erläuterungen zu den Förderschwerpunkten). Diese kann auch durch Eigenleistungen nicht monetärer Art (interne Sach- und Personalleistungen) erbracht werden. Im Fall von Kommunen, die der Haushaltssicherung oder einem Nothaushalt unterliegen, kann nach Absprache mit dem BMU ein erhöhter Fördersatz vereinbart werden.
Eine Kumulierung mit Drittmitteln und Zuschussförderungen ist zugelassen.
Das Projekt darf noch nicht begonnen worden sein.
Der Antragsteller muss die Durchführung des Projektes mit seiner vorhandenen Ausstattung gewährleisten können. Verträge mit externen Auftragnehmern z.B. für Beratungsdienstleistungen für die Laufzeit des Projektes sind jedoch zulässig.

Antragsberechtigt sind Kommunen und kommunale Unternehmen, Verbände, kleinere / mittlere Unternehmen, Initiativen und Organisationen, die sich im Bereich Anpassung an den Klimawandel engagieren. Antragsberechtigt sind auch rechtlich selbständige landeseigene Einrichtungen oder Stiftungen (des öffentlichen Rechts) sowie öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Hochschulen bzw. deren Träger. Es sind nur juristische Personen antragsberechtigt.
Die Projektnehmer tragen aktiv dazu bei, dass Ergebnisse aus den Projekten in die Weiterentwicklung des nationalen Anpassungsprozesses einfließen können. Die Projektnehmer haben sich damit einverstanden zu erklären, im Rahmen der vom BMU veranlassten Begleitforschung jederzeit Auskunft zum Stand der Projekte zu geben und die erforderlichen, aktuellen Projektinformationen für die „Tatenbank Anpassung“ des Umweltbundesamtes zur Verfügung zu stellen.
In den Projektanträgen sollen die Ziele, deren Erreichung und die notwendigen Schritte so dargestellt werden, dass sich der Erfolg des Projektes anhand der genannten Meilensteine oder Produkte beurteilen lässt. Der Erfolg des Projektes einschließlich der Darstellung besonderer Herausforderungen und Lösungsansätze ist in einem Abschlussbericht, der einen finanziellen und einen fachlichen Teil umfasst, zu dokumentieren.
Die BHO, das VwVfG, die VwGO und folgende sonstige Zuwendungsbestimmungen finden Anwendung:

- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für ausgabenbasierte Projekte,

- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) für kostenbasierte Projekte,

- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK),

Wenn es sich bei den Antragstellern um Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts (Art.107 f AEUV) handelt, muss die Förderung die Regelungen der De-minimis-Verordnung (max. 200.000 € in drei Steuerjahren) oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (u.a. Beschränkung auf bestimmte beihilfefähige Kosten und bestimmte Beihilfeintensitäten, AGVO) einhalten. Dabei sind auch die einschlägigen Regelungen zur Kumulierung mit anderen staatlichen Fördermitteln zu beachten.

Internationale Partner: Nein
Fristen: laufend
Ansprechpartner:

Projektträger Jülich
Geschäftsbereich UMW
Fachbereich Klimaschutz
Forschungszentrum Jülich GmbH
Zimmerstraße 26-27
10969 Berlin

sowie parallel in elektronischer Form an ptj-ksi@fz-juelich.de

Link: weitere Informationen
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